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Aktuelles

International Conference: THE UNITED NATIONS CONVENTION AGAINST TRANSNATIONAL ORGANISED CRIME TURNS 25

Challenges
Celebrations
Controversies

 

6-7 June 2024 at Schloss Wahn

For further information please view the flyer and poster.

Prof. Dr. Weißer beim F.A.Z. Einspruch Podcast

In Folge 299 des Podcasts F.A.Z. Einspruch spricht Prof. Dr. Bettina Weißer über die Verurteilung Björn Höckes wegen Verwendens einer SA-Parole: https://open.spotify.com/episode/6aeqSL4C2aSleNIXHzLAFe

 

Gastvortrag: Prof. Corinna Barrett Lain

Titel: THE TANGLED HISTORY OF THE AMERICAN DEATH PENALTY – why the US embraced death while Europe discarded it

Datum: 29.05.2024

Zeit: 18:00 Uhr

Ort: Tagungsraum 0.04 im Seminargebäude

Veranstaltungsplakat

 

Beitrag Prof. Dr. Weißer in der NSW: Die Geneva Consensus Declaration

Unter dem Link finden Sie Frau Prof. Dr. Weißers Beitrag:

"Die Geneva Consensus Declaration: Über das Schicksal einer global angelegten US-amerikanischen Initiative zur Beschränkung legaler Schwangerschaftsabbrüche."

Beitrag Prof. Dr. Weißer im Reader "Unrecht mit Recht?"

Ein Reader zu Nationalsozialismus und juristischer Ausbildung“ ist ein Projekt des Arbeitskreises Zeitgeschichte und Ausbildung des Forum Justizgeschichte e.V.

Der Reader kann auf der Webseite entweder als Print bestellt werden oder als PDF heruntergeladen werden. Prof. Dr. Weißers Beitrag zum §§ 218 ff. StGB findet sich auf Seite 62.

 

Gastvortrag: Dr. Luigi Scollo

Titel: Models for combating international corruption: a multilevel analysis

Zeit: 07. Mai 2024, 18 Uhr

Ort: Sibille-Hartmann-Str. 2 - 8, 50969 Köln, Seminarraum 0.103

Veranstaltungsplakat

Klausuren Europäisches Strafrecht WS 2023/2024

Eine Einsicht der Klausur ist ab sofort zu den Öffnungszeiten des Instituts möglich.

Klausuren Strafrecht I WS 2023/2024

Die Klausuren können ab sofort im Institut abgeholt werden.

Bericht Gastvortrag Prof. Dr. Nisco

Am 23.01.2024 hielt Herr Prof. Dr. Attilio Nisco, Strafrechtslehrer an der Università di Bologna, einen Vortrag im Rahmen der Gesprächsreihe Internationales Strafrecht zu „Organisationsverschulden als Zurechnungskriterium der Verantwortlichkeit juristischer Personen“.

Zu Beginn seines Vortrages stellte Prof. Nisco zunächst die beiden Ansätze (Zurechnungsmodell und Verbandshaftung) zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen gegenüber. Während das Zurechnungsmodell an die Verantwortlichkeit der für die juristische Person tätigen natürlichen Personen anknüpfe und damit praktisch einen Schuldtransfer vom Individuum auf das kollektive Rechtssubjekt ermögliche, gehe das Modell der Verbandshaftung demgegenüber von einer unmittelbaren Verantwortlichkeit juristischer Personen für ihr eigenes Handeln aus. Hintergrund der Verbandshaftung sei die Pflicht juristischer Personen, durch organisatorische Maßnahmen betriebsbezogene Straftaten zu verhindern. In der Verletzung der Selbstorganisationspflicht und der daraus resultierenden Straftat kann nach Prof. Nisco zwar durchaus eine eigene Tat der juristischen Person gesehen werden. Der Vorwurf des Organisationsverschuldens sei jedoch gerade nicht persönlicher Art wie bei natürlichen Personen und könne daher nicht die Ebene der Schuld, sondern lediglich die des Unrechts betreffen.

Durch eine Kombination der beiden Begründungsansätze habe man sich in Italien mit dem Dekret Nr. 231/2001 für eine „verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit“ juristischer Personen entschieden: Grundvoraussetzung sei dabei – ähnlich wie beim Zurechnungsmodell – die Begehung einer gesetzlich bestimmten Anlasstat durch natürliche Personen, die in einem besonderen Verhältnis zur juristischen Person stünden und in deren Interesse oder zu deren Vorteil handelten. Darüber hinaus sei erforderlich, dass das Unternehmen gerade keine organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung solcher Straftaten getroffen habe. Eine Verantwortlichkeit der juristischen Person scheide daher aus, wenn ein geeignetes und effektives Compliance-Programm bestehe. In diesem Zusammenhang skizzierte Prof. Nisco die Entwicklung der italienischen Rechtsprechung, die durch das Urteil des Kassationsgerichtshofs im Fall „Impregilo“ einen Richtungswechsel erfahren habe. So war zuvor für die Verantwortlichkeit juristischer Personen insbesondere entscheidend, ob die natürliche Person im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens handelte, während dem Kriterium des Organisationsmangels kaum Bedeutung zukam. Nunmehr sei aber zum einen ein Risikozusammenhang zwischen der Anlasstat und der Organisationspflichtverletzung des Unternehmens – ähnlich der objektiven Zurechnung im deutschen Recht – erforderlich. Zum anderen müsse der Beweis geeigneter organisatorischer Maßnahmen nicht mehr von dem betroffenen Unternehmen selbst erbracht werden, sondern der Nachweis eines ineffektiven Organisationsmodells obliege nun der Staatsanwaltschaft.

Abschließend widmete sich Prof. Nisco zwei aus seiner Sicht entscheidenden Fragen im Hinblick auf das Organisationsverschulden als maßgebliches Kriterium für die Verantwortlichkeit juristischer Personen. Neben der Frage danach, wie das Kriterium des Organisationsverschuldens weiterentwickelt werden könnte, sei ohnehin fragwürdig, ob dieses überhaupt geeignet sei, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen zu begründen. Zwar könnten im Rahmen des Organisationsverschuldens demnächst auch subjektive Umstände berücksichtigt werden, die sich auf die „Persönlichkeit“ des Unternehmens beziehen – so etwa wenn die Erfüllung der Organisationspflichten der juristischen Person subjektiv nicht möglich sei. Aber auch eine solche Weiterentwicklung würde das Grundproblem, dass juristische Personen eben nicht wie natürliche Personen schuldhaft handeln können, nicht lösen. Zudem bliebe auch offen, ob und wie die strafrechtlichen Normen des Allgemeinen Teils auf juristische Personen anwendbar seien. Prof. Nisco plädierte daher für eine – nur strafrechtsähnliche – verwaltungsrechtliche Sonderform der Verantwortlichkeit juristischer Personen.

In der anschließenden Diskussion wurden diese Anregungen noch einmal aufgegriffen und die Rechtslage in Italien und Deutschland kritisch hinterfragt.

Marie Coenen

Gastvortrag von Prof. Dr. Attilio Nisco

Das Institut für ausländisches und internationales Strafrecht lädt im Rahmen der Gesprächsreihe Internationales Strafrecht ein:

Prof. Dr. Attilio Nisco

Titel: Organisationsverschulden als Zurechnungskriterium der Verantwortlichkeit juristischer Personen

Datum: 23.01.2024

Zeit: 18:00 Uhr

Ort: Seminarraum 0.102, Sibille-Hartmann-Str. 2–8, 50969 Köln

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